Meier zur Langert, Johann:
1. Die Langert im Reformationsjahrhundert
Recht dürftig sind die Nachrichten, welche wir über die Langert im Mittelalter haben. Nur zweimal wird uns der Name eines Meiers zur Langert genannt. Ganz anders wird das im Beginn der Neuzeit. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts bewirtschaftete den Hof ein Mann, der eine führende Rolle in seiner Heimat spielte, Johann Meier zur Langert.
Für das Kirchspiel Gütersloh brach mit dem Regierungsantritt des Grafen Konrad von Tecklenburg in Rheda (1524) eine sehr bewegte Zeit an. Der „wilde Kord“ wollte sein Gebiet ausdehnen und geriet deshalb mit dem Bischof von Osnabrück in eine langjährige Fehde, welche erst nach seinem Tode (1557) durch den Bielefelder Vertrag (1565) ein Ende fand. Beide Landesherrn beanspruchten das Kirchspiel Gütersloh für sich. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Konrad von Tecklenburg in dem Kirchspiel mehr Recht sich anmaßte, als seine Vorfahren früher besaßen. Bei diesem Beginnen war seine Hauptstütze und tätigster Helfer der Meier zur Langert. Derselbe wusste die anderen Kirchenvorsteher zu bereden, und als der Graf mit ihnen zechte, willigten die Templierer ein, dass die Abgaben von den Zuschlägen verdoppelt und die eine Hälfte an Rheda gezahlt wurde. Unter diesen Umständen ist es nicht verwunderlich, dass in einer Urkunde des Grafen Konrad vom 5.6.1528, durch die ein Streit zwischen Grochtmann in Avenwedde und dem Kirchrat zu Gütersloh geschlichtet wurde, auch „Johann megger tho Langenert“ als Zeuge aufgeführt wird
9). Bei dem Streit zwischen der Herrschaft Rheda aud dem Bistum Osnabrück spielten die Befugnisse des rhedischen Freigerichts uns des Godings zu Wiedenbrück eine große Rolle. Diesem Umstande verdanken wir, dass die Freigerichtsprotokolle aus jenen Jahren erhalten sind 10). Ihnen ist zu entnehmen, dass Johann zur Langert auf Grubenstag (Mittwoch), den 25.1.1524 vor das Freigericht im Hundeme zu Gütersloh geladen war und in die höchste Strafe verurteilt wurde. Leider steht nicht dabei weswegen.
In einer anderen Sache war Johann Meier zur Langert der Wortführer aller Gütersloher Bauern. Diese waren beschuldigt, in irgendeiner Angelegenheit sich an die Obrigkeit in Wiedenbrück gewandt zu haben. Graf Konrad sah darin eine Verletzung und Missachtung seiner Hoheitsrechte. Er ließ sie größeren Besitzer aller Gütersloher Bauernschaften auf den 6.11.1529 vor das Freigericht im Hundehof zu Rheda zu laden. Der Meier zur Langert war ihr Fürsprecher. Den Angeklagten gelang es, durch Eid ihre Unschuld darzutun.
Nicht nur in die Rechts-, sondernd auch in die Wirtschaftsverhältnisse gestatten uns die Nachrichten über den eben genannten Meier ein Einblick. Oben ist von den „Zuschlägen“ de Rede gewesen. Was ist darunter zu verstehen? Um das zu erklären, muß auf die bäuerliche Wirtschaftsweise, die vom Anfang des Mittelalters bis um 1800 ziemlich unverändert blieb, kurz eingegangen werden. Früher hatten die Bauern viel weniger Land unter dem Pfluge als heute. Die paar Ackerfelder waren durch Wallhecken oder Zäune vor dem weidenden Vieh geschützt. Zwischen den Höfen und Kämpen lag die gemeine, d.h. die gemeinsame, Mark, in der das Vieh der umliegenden Bauernhöfe den ganzen Sommer weidete, von wo auch das Brennholz für den Winter oder Heideplaggen zur Streu geholt wurden. Diese gemeine Mark, die meist aus Heide oder Unland bestand, war den Bauern für ihre Viehzucht unentbehrlich, da man Wiesenkultur noch nicht kannte. Die Markgenossen (d.h. die Markberechtigten) achteten eifersüchtig darauf, dass kein Stück der Mark von einem Bauern für sich allein wirtschaftlich nutzbar gemacht wurde, indem er es einzäunte, umpflügte und in Ackerland umwandelte. Das nannte man zuschlagen, einen Zuschlag machen. Wohl konnte die Gesamtheit der Markgenossen einem Bauern erlauben, einen Zuschlag zu machen oder sich als Markkötter in der gemeinen Mark anzusiedeln. Soweit wir die Verhältnisse überblicken können, war es bis 1500 im Kirchspiel Gütersloh so, dass jede Bauernschaft in ihrem Bezirk das Markgericht hatte. Bald darauf schenkte ein Bischof von Osnabrück, es scheint Herzog Erich von Grubenhagen gewesen zu sein (1508 bis 1532), der Kirche zu Gütersloh das Recht, solche Zuschläge zu erlauben. Fortan gestattete nicht mehr das Bauernschaftsgericht (die Bursprate), sondern der Kirchenvorstand, die Templierer, Stücke der Mark urbar zu machen. Von den neu zugeschlagenen Kämpen mußte seitdem der Kirche zu Gütersloh eine jährliche Abgabe entrichtet werden. Schon aus dem Jahre 1532 haben wir ein vollständiges Verzeichnis dieser Kirchenrente aus den Zuschlägen in der Mark
11). Nach diesem Register hatte der Meier zur Langert jährlich 1 Goldgulden zu zahlen und ein Pfund Wachs zu liefern. Da die Abgabe recht hoch ist, muß er also ein sehr großes Stück der gemeinen Mark „zugeschlagen“ haben. Es heißt wörtlich in dem Register: „Item de Meger to Langert van eyner Thunrichtunge vor synen Have an Rovekampe und vor dem Sletbusche inholt bryer Rotlen twe Bunt Wasses und eynen Goldgulden.“ Leider sind die drei Urkunden, von denen die Notiz spricht, nicht mehr vorhanden.
Bis ins 19. Jahrhundert wurde durch solches Urbarmachen die gemeine Mark immer mehr verkleinert, und doch waren um 1800 noch über 1000 Morgen gemeine Mark allein in der Bauerschaft Blankenhagen vorhanden. Bei der Aufteilung 1829 erhielt die Langert erhebliche Stücke von der Lutter- und Schmälingsheide, eben weil sie besonders große Nutzungsrechte an der gemeinen Mark hatte.
Daß Streitigkeiten wegen der gemeinen Mark zwischen den Bauern häufig waren, ist wohl selbstverständlich. So hatte schon um 1514, als Engelbert von der Wyd Drost in Rheda war, der Meier zur Langert irgendwelchen Hader wegen der Marknutzung im „lutteken Brocke“ mit seinen Nachbarn. Der Freigraf in Rheda, Johann Hunecke d.ä. hielt die Bursprate, d.h. das Bauerschaftsgericht, und fällte einen Schiedsspruch. Damit war der Meier zur Langert nicht zufrieden und wandte sich an den geistlichen Richter von Wiedenbrück, denn die Mark war ja Eigentum der Kirche. Aber der Drost bestand auf der Entscheidung der Bursprate und schickte zwei Fußknechte, welche die Zuschläge, d.i. die Umzäunungen der Zuschläge, niederwarfen und das Land somit wieder zur gemeinen Mark machten
12). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass nachstehende Urkunde mit diesen Streitigkeiten zusammenhängt. Am 11. März 1534 bekundet der Abt Heinrich von Marienfeld, dass Johann Meier zur Langert mit Lübbert Meier Raßfeld eine „bute“ (Tausch) gemacht habe. Dieser gab jenem seinen Teil des „quaden Landes“, das heute Kaland heißt, und erhielt dafür dessen Anteil am Lutterbrock
13). Da der Meier zur Langert der osnabrückischen Sache sehr geschadet hatte, waren die reckenbergischen Beamten nicht gut auf ihn zu sprechen. Sie behaupteten von ihm, dass er kurz vor seinem Ende auf den Holting (Holzgericht) bei Schledebrück am 16.8.1549 seine früheren Behauptungen wiederrufen und auch auf dem Sterbebette in Gegenwart des Pastors und seiner Nachbarn reuig bekannt habe, dass er übel gehandelt. Diese Behauptung können wir zufällig nachprüfen. Der Richtscheid (das Protokoll) des Holtings ist uns erhalten. Danach hatte „Johann tho Langnarth“ (zur Langert) als altes Recht gewiesen, dass der Hof Graflage an der gemeinen Mark Ölbrock nicht mehr Recht habe als andere Bauernstätten auch und dass deshalb Graf Konrad von Tecklenburg als Obereigentümer des Hofes seine besondere Vorrechte genieße
14). Diese Aussage ist aber etwas ganz anderes als die obige Behauptung. Darum darf der 2. Teil des Berichtes auf sich beruhen, zumal damals die reckenbergischen Beamten fast regelmäßig von den Männern, welche wider das osnabrückische Interesse gehandelt hatten, behaupteten, dass sie auf ihrem Totenbette Widerruf getan hätten.
Johann Meier zur Langert starb um Michaeli 1549. Er hat wahrscheinlich eins der farbigen Fenster gestiftet, welche früher die alte Kirche schmückten und deren Überreste sich später auf dem Hofe Geisendrees in Avenwedde befanden
15). Auch der nächste Meier auf der Langert hieß Johann. Über 40 Jahre behielt er die Bewirtschaftung des Hofes in der Hand. In seiner Lebensführung war er ganz das Kind einer Zeit, die recht lax in sittlichen Fragen dachte. So ließ er sich mit einer Dirne Else Glisse ein. Diese Landstreicherin scheute sich nicht, die Meiersche zur Langert und ihren Stiefsohn zu schmähen, ja sogar tätlich anzugreifen. Sie wurde deshalb gefangengesetzt und des Landes verwiesen. (6.11.1576) Diese Tatsache steht in dem Manuale des damaligen rhedischen Richters. Otto Meiers aus Gütersloh
16). Aus dessen Aufzeichnungen lässt sich in etwa die Durchschnittsmoral im Kirchspiel Gütersloh in jenem Zeitabschnitt abschätzen.
Geschichtlich wichtiger als die eben erzählte Verfehlung ist, dass in diesem Zeitpunkte die Jagdgerechtssame der Langert zum ersten Male Gegenstand eines erbitterten Streites wurde. In den nächsten 250 Jahren wurde eine ganze Reihe von Prozessen vor den höchsten Gerichten des Deutschen Reiches anhängig gemacht, die sich alle um diesen Streitgegenstand drehten. Die Fürsten und Herren in Deutschland legten das größte Gewicht darauf, dass ihnen das Hoheitsrecht der Jagd unverkürzt erhalten blieb. Doch auch die größeren Bauern, besonders wenn sie einem anderen Gutsherren als dem Landesherren eigenbehörig waren, wollten es dem Adel gleich tun und auch dem Jagdvergnügen frönen. In der vierzigjährigen Fehde um die Grenzen und das Hoheitsgebiet der Herrschaft Rheda und des osnabrückischen Amtes Reckenberg (1524 bis 1565) war es den beiden Obrigkeiten nicht immer möglich gewesen, ihre Gerechtsamen voll zu wahren. Das hatten die beiden rietbergischen Meier zu Isselhorst und zur Langert und der marienfeldische Meier zu Gütersloh sich zu Nutze gemacht und nach Belieben im Kirchspiel Gütersloh gejagt.
Johann Meier zur Langert hatte schon mit Graf Konrad von Tecklenburg (+ 1557) wie auch mit dessen Nachfolger und Schwiegersohne Graf Everwin von Bentheim (+ 1561) in den Bauerschaften Blankenhagen, Nordhorn und Avenwedde bis Werles (Schulte aufm Erlen) und Grochtmanns Hof das Wild gehetzt. Nach dem Friedensschlusse 1565 hatte die osnabrückische Regierung schleunigst die Jagdverbote wieder in Kraft gesetzt. Die Meier zu Gütersloh und Isselhorst hatten sich gefügt, aber der Meier zur Langert glaubte sich darüber wegsetzen zu dürfen. Zwar war schon zu der Zeit des reckenbergischen Drosten Dietrich Freitag (1563) der Meier zur Langert auf der Jagd ertappt und ihm von den Osnabrücker Beamten der Hund weggenommen worden, aber das kümmerte ihn bald nicht mehr. Am 9. Mai 1587 waren Johann Meier zur Langert und sein Sohn wieder auf der Jagd im reckenbergischen Gebiet begriffen. Der damalige Drost, Caspar von Oer, überraschte die beiden und ließ ihnen einen Jagd- und einen Windhund wegnehmen. Am folgenden Tage erschien der alte Meier auf dem Reckenberge und verlangte die Rückgabe seiner Hunde. Da er jedoch, wie der Drost behauptete, unter Toben und Drohen erklärte, dass er nach Belieben im Wiedenbrückischen jagen wolle, setzte ihn von Oer gefangen, bis er sich zur Sicherstellung einer Pfandsumme und Bezahlung einer Geldbuße bereit erklärte. Der Meier durfte dabei nach seinem Belieben eine Herberge in Wiedenbrück als Bleibe sich aussuchen. Der Meier aber, dickköpfig wie ein westfälischer Bauer, ließ lieber die Haft über sich ergehen, als dass er sein Recht aufgab. Er rechnete auf die Unterstützung seiner Gutsherrschaft, der gräflichen Regierung zu Rietberg. Vormund über diese Grafschaft war damals Graf Enno von Ostfriesland. Als Osnabrück nicht rasch genug bereit war, Genugtuung zu geben, reicht Graf Enno beim Reichskammergericht in Speyer eine Klage gegen den Bischof von Osnabrück, Graf Bernhard von Waldeck, ein und erreichte auch ein Mandat (7.9.1587), nach dem der Meier zur Langert freigzugeben und ihm Schadenersatz zu leisten war. Den reckenbergischen Beamten blieb nichts weiter übrig, als der einstweiligen Verfügung Folge zu leisten. Am 9. Oktober 1587 wurde Johann Meier zur Langert aus der Haft entlassen, nachdem er Urfehde geschworen hatte, d.h. sich verpflichtet hatte, gegen seinen der Beteiligten wegen dieses Handels auf dem Rechtswege oder mit Gewalt vorzugehen. Für die Hunde und die „Nutzung“, d.h. die Herbergskosten, wurde ihm biller Erlaß angeboten. Fünf Monate hatte die Haft gedauert. Vorläufig kam es mit den reckenbergischen Beamten nicht wieder zu einem Zusammenstoß wegen Jagdfrevel, denn beide Parteien hüteten sich, zu weit zu gehen, da das Reichskammergerichtsurteil eine sichere Grundlage für die beiderseitigen Gerechtsamen bot. Noch zwei Jahrhunderte später bezog sich die rietbergische Regierung bei neuen Streitigkeiten mit der reckenbergischen Behörde auf dieses Urteil des höchsten deutschen Gerichts. Johann Meier zur Langert fand ein trauriges Ende. Er wurde von seinem Müller erschlagen.
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